Allgemeine Geschäftsbedingungen der CiK Solutions GmbH
Stand: 14.04.2022
1. Geltung der AGB
1.1. Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle, auch zukünftigen
Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen der Fa. CiK Solutions GmbH, Wilhelm-Schickard-Str. 9c, D-76131 Karlsruhe, (im Folgenden: CiK) gegenüber ihren gewerblichen Kunden (im
Folgenden: Kunde). Es gilt stets die zum Zeitpunkt der Abgabe der letzten verbindlichen zum
Vertragsschluss führenden Erklärung des Kunden gültige Fassung der AGB.
1.2. Diese AGB gelten ausschließlich; Gegenbestätigungen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen. Dies gilt auch, wenn die Angebotsabgabe oder Angebotsannahme des Kunden unter Hinweis der vorrangigen Geltung der eigenen
AGB erfolgt oder, wenn CiK in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung/Leistung vorbehaltlos ausführt.
1.3. CiK behält sich das Recht vor, diese AGB zu ändern. Im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses wird der Kunde über die Änderungen ausdrücklich informiert, auf die – hervorgehobenen – geänderten Passagen hingewiesen und um Zustimmung gebeten. Erfolgt keine Zustimmung innerhalb einer angemessenen Frist von 14 Tagen ab Zugang des Hinweisschreibens über die geänderten AGB, hat CiK ein Sonderkündigungsrecht mit Wirkung zum Ende
des auf das Fristende folgenden Kalendermonats.
1.4. CiK schließt keine Verträge mit Verbrauchern (§ 13 BGB). Vertragspartner der diesen AGB
zugrunde liegenden Verträge sind ausschließlich Gewerbetreibende bzw. Unternehmer (§ 14
BGB). Der Kunde versichert mit Abschluss des Vertrages mit CiK, dass er als Unternehmer im
Sinne des § 14 BGB, also in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handelt.
2. Vertragsschluss
2.1. Die Angebote von CiK sind – auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen des Kunden und sämtliche Aufträge bzw. Bestellungen des Kunden
bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von CiK.
Die im Webshop von CiK dargestellten Waren stellen kein Angebot von CiK dar. Vielmehr gibt
der Kunde durch seine Bestellung im Webshop ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages der bestellten Ware(n) ab. Der Kunde erhält sodann umgehend per E-Mail
eine Bestelleingangsbestätigung. Diese stellt noch keine Annahme des Angebots dar. Erst mit
ausdrücklicher Annahme der Bestellung durch CiK kommt der Vertrag zustande. Die Annahme oder Ablehnung des Angebots erfolgt durch Übermittlung einer Annahmeerklärung oder
einer Ablehnungserklärung per E-Mail an die vom Kunden angegebene E-Mail-Adresse.
2.2. Angestellte oder freie Mitarbeiter von CiK sind nicht berechtigt, mündliche Nebenabreden zu
treffen oder schriftliche Zusicherungen zu geben, die über den eigentlichen Vertrag hinausgehen, es sei denn, dass eine solche Person gegenüber dem Kunden ausdrücklich als berechtigt benannt wird.
2.3. Technische und gestalterische, für den Kunden zumutbare Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Katalogen, sonstigen schriftlichen Unterlagen oder im
Webshop von CiK, sowie Modell-, Konstruktions-, und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts bleiben vorbehalten. Dem Kunden entstehen bei solchen zumutbaren und
den Vertragszweck nicht gefährdenden Abweichungen keine Ansprüche.
3. Allgemeine Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde unterstützt CiK bei der Erfüllung der Leistungspflichten. Insbesondere hat er alle
Informationen zu erteilen, die zur Erbringung der vertraglichen Leistung erforderlich sind. Mitwirkungshandlungen nimmt der Kunde auf seine Kosten vor, soweit nichts anderes vereinbart
ist.
4. Vergütung, Rechnungsversand per E-Mail
4.1. Der Kunde zahlt als Gegenleistung für die vereinbarte Leistung die vereinbarte Vergütung.
4.2. Ansonsten ist jede über den im Angebot und den Angebotsgrundlagen genannten Leistungsumfang hinausgehende Tätigkeit bzw. Leistung von CiK gesondert zu vergüten.
4.3. Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung getroffen, deren
Erbringung der Kunde den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, hat
der Kunde die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten die von
CiK für diese Leistung verlangten Vergütungssätze als üblich.
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4.4. Rechnungen versendet CIK, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, in digitaler
Form per E-Mail. CIK weist darauf hin, dass eine qualifizierte digitale Signatur einer solchen E-Mail nicht mehr für die buchhalterische Verwendung der Rechnung erforderlich ist.
5. Zahlung, Fälligkeit
5.1. Alle genannten Preise sind Nettopreise, solange sie nicht ausdrücklich als Bruttopreise gekennzeichnet sind, und verstehen sich jeweils zuzüglich gesetzlicher Steuern.
5.2. Alle Beträge sind – soweit nicht abweichend vereinbart – sofort nach Rechnungserhalt zur
Zahlung fällig und jeweils in voller Höhe ohne Abzug an CiK zu zahlen.
5.3. CiK ist bei Zahlungsverzug des Kunden berechtigt, als Mindestschaden Verzugszinsen und
sonstigen Verzugsschaden in gesetzlicher Höhe gemäß § 288 BGB zu verlangen. Das Recht
von CiK, einen weiteren Schaden oder höhere Zinsen aus einem anderen Rechtsgrund geltend zu machen, bleibt hiervon unberührt.
5.4. Im Falle des Zahlungsverzuges werden sofort auch alle übrigen (Rest-)Forderungen von CiK
gegenüber dem Kunden aus der Geschäftsbeziehung zur Zahlung fällig.
5.5. Ein von CiK nicht zu vertretener Untergang des Vertragsgegenstandes nach Gefahrübergang
auf den Kunden lässt die Zahlungsverpflichtung des Kunden unberührt.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt
bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller sonstigen Forderungen von CiK
gegen den Kunden aus der laufenden Geschäftsverbindung (bei Bezahlung durch Scheck
oder Wechsel bis zu deren Einlösung) Eigentum von CiK. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch
dann bestehen, wenn einzelne Forderungen von CiK in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist, und sichert sodann den Saldo.
6.2. Die Vorbehaltsware darf vom Kunden nur im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsgangs und
unter der Bedingung veräußert werden, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf
auf CiK übergeht. Der Kunde tritt seine Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware zur Sicherheit für alle CiK im Zeitpunkt der Weiterveräußerung gegen
den Kunden zustehenden Ansprüche bereits jetzt an CiK ab. Der Kunde ist zur Einziehung der
an CiK abgetretenen Forderungen ermächtigt. Die Ermächtigung des Kunden kann jedoch widerrufen werden, falls der Kunde mit seinen Zahlungen an CiK in Verzug gerät. In diesem Fall
ist CiK bevollmächtigt, im Namen des Kunden dessen Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten. Der Kunde ist verpflichtet, CiK zur Geltendmachung der Rechte gegen seine Abnehmer die erforderlichen Auskünfte zu geben, insbesondere die Abnehmer zu benennen und die
erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
6.3. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zu einer Verpfändung oder
Sicherungsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt.
6.4. Eine Beeinträchtigung der Vorbehaltsware ist CiK ebenso bekannt zu geben wie Zugriffe Dritter darauf. Erlischt die Weiterveräußerungsbefugnis, ist der Kunde auf Verlangen von CiK verpflichtet, CiK Auskunft über den Bestand der Vorbehaltsware zu erteilen und diese Ware auf
Aufforderung von CiK hin herauszugeben. Zur Durchsetzung des Herausgabeanspruches ist
CiK auch berechtigt, nach vorheriger Ankündigung und Fristsetzung den Betrieb des Kunden
zu betreten und die Vorbehaltsware wegzunehmen. Des Weiteren ist CiK berechtigt, die herausgegebene Vorbehaltsware zur Befriedigung seiner Ansprüche zu verwerten, sobald CiK
entweder vom Vertrag zurückgetreten oder die Voraussetzungen für die Geltendmachung von
Schadenersatz wegen Nichterfüllung eingetreten sind.
6.5. Übersteigt der Wert aller Sicherungsrechte von CiK den Wert der Ansprüche von CiK gegen
den Kunden um mehr als 20 %, so ist CiK auf Verlangen des Kunden verpflichtet, darüber
hinaus bestehende Sicherheiten freizugeben.
7 . Versand, Gefahrübergang, Annahmeverzug
7.1. Ist die Versendung der Ware vereinbart, erfolgt die Versendung ab Lager von CiK in 76131
Karlsruhe, Deutschland, an die vom Kunden angegebene Adresse, sofern vertraglich nichts
Abweichendes vereinbart ist. CiK kann sich auch eines Drittlieferanten bedienen, so dass die
Versendung der Ware dann direkt von diesem Lieferanten an den Kunden erfolgt, sofern vertraglich nichts Abweichendes vereinbart ist.
7.2. Der Kunde hat jede Sendung sogleich auf äußere Unversehrtheit zu prüfen. Äußerlich erkennbare Transportschäden sind sofort beim Fahrer des Transportunternehmens schriftlich
anzumelden. Nachträglich reklamierte erkennbare Transportschäden können von CiK nicht
übernommen werden. Bei Verdacht auf Transportschäden oder fehlende Ware ist die Ver-
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sandverpackung zur Ansicht durch einen Gutachter aufzubewahren. Fotos zur Beweissicherung wären hilfreich.
7.3. Die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung bei Lieferungen auf dem Postweg geht
in allen Fällen mit der Absendung der Ware bzw. Übergabe an die Lieferperson auf den Kunden über. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit Meldung
der Versandbereitschaft auf ihn über.
7.4. Gerät der Kunde mit der Annahme der Ware bzw. Leistung schuldhaft in Verzug, ist CiK berechtigt, wahlweise auf Abnahme zu bestehen oder fünf (5) Prozent des Kaufpreises als pauschalisierten Schadens- und Aufwendungsersatz zu verlangen.
7.5. Für die Dauer des schuldhaften Annahmeverzugs des Kunden ist CiK berechtigt, die Ware auf
Gefahr des Kunden bei sich, bei einer Spedition oder einem Lagerhalter einzulagern. Während der Dauer des Annahmeverzugs hat der Kunde für die entstehenden Lagerkosten pro
Woche pauschal EUR 20,00 netto zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu bezahlen.
8. Liefertermine, Lieferschwierigkeiten, Höhere Gewalt, Teillieferungen
8.1. Angaben zu Liefer- oder Leistungszeitpunkten sind unverbindlich. Verbindliche Liefer- oder
Leistungstermine müssen ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
8.2. Falls CiK ohne eigenes Verschulden zur Lieferung der bestellten Ware oder zur Erbringung
der Leistung nicht in der Lage ist, weil zur Belieferung des Kunden ein Deckungsgeschäft mit
einem Lieferanten geschlossen wurde und der Lieferant seine vertraglichen Verpflichtungen
sodann nicht erfüllt, ist CiK dem Kunden gegenüber zum Rücktritt berechtigt. CiK informiert
den Kunden in diesem Fall unverzüglich über die fehlende Liefermöglichkeit. Falls die Bezahlung des Kaufpreises bereits erfolgt ist, wird dieser unverzüglich zurückerstattet.
8.3. Solange CiK (a) auf die Mitwirkung oder Informationen des Kunden wartet oder (b) durch
Streiks oder Aussperrungen in Drittbetrieben oder im Betrieb von CiK (im letzteren Fall jedoch
nur, wenn der Arbeitskampf rechtmäßig ist), behördliches Eingreifen, gesetzliche Verbote, Naturkatastrophen (Überflutung, Erdbeben o.ä.), Pandemien bzw. Epidemien oder andere unverschuldete äußere Umstände in seinen Leistungen behindert ist („höhere Gewalt“), gelten Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit
nach Ende der Behinderung („Ausfallzeit“) als verlängert und es liegt für die Dauer der Ausfallzeit keine Pflichtverletzung vor. CiK teilt dem Kunden derartige Behinderungen und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mit. Dauert die höhere Gewalt ununterbrochen länger als 3
Monate an, werden beide Parteien von ihren Leistungspflichten frei.
8.4. Wurden im Falle der Ziff. 8.2. und 8.3. im Hinblick auf die Lieferung / Leistung bereits Zahlungen durch den Kunden vorgenommen, sind diese zurückzuerstatten. Für bereits erbrachte
Leistungen bzw. Lieferungen im Zeitpunkt des Eintritts der höheren Gewalt kann jedoch der
auf diese Leistungen bzw. Lieferung entfallende Teil der vereinbarten Vergütung verlangt werden. Im Übrigen bestehen Ansprüche für beide Parteien in diesen Fällen nicht.
8.5. Teillieferungen bzw. Teilleistungen sind zulässig, soweit nicht der Kunde erkennbar kein Interesse an ihnen hat oder ihm diese erkennbar nicht zumutbar sind. Teillieferungen sind vom
Kunden in diesen Fällen anzunehmen.
9. Untersuchungs- und Rügepflicht
Der Kunde übernimmt in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen von CiK in Durchführung
des Vertrages eine Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend § 377 HGB. Der Kunde hat
die Ware demgemäß unverzüglich nach Ablieferung auf ihre Mängelfreiheit und Vollständigkeit zu überprüfen und dabei entdeckte Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Versäumt
der Kunde die rechtzeitige Untersuchung oder Mängelanzeige, gilt die gelieferte Ware als genehmigt, es sei denn der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Versteckte später
entdeckte Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis anzuzeigen; andernfalls gilt die
Ware auch im Hinblick auf diese Mängel als genehmigt. Die Mängelanzeige hat jeweils schriftlich zu erfolgen und den gerügten Mangel genau zu beschreiben.
10. Sach- und Rechtsmängel; sonstige Leistungsstörungen; Verjährung
10.1. CiK leistet nach den Regeln des Kaufrechts Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit der
Vertragsgegenstände und dafür, dass der Nutzung der Vertragsgegenstände im vertraglichen
Umfang durch den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen. Die Gewähr für die Freiheit
der Vertragsgegenstände von Rechten Dritter gilt nur für das zwischen den Parteien vereinbarte Bestimmungsland, in dem die Vertragsgegenstände verwendet werden sollen. Ohne
ausdrückliche Vereinbarung gilt die Gewähr für das Land, in dem der Kunde seinen Geschäftssitz hat.
10.2. Bei Rechtsmängeln leistet CiK zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu verschafft CiK
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nach seiner Wahl dem Kunden eine rechtlich zulässige Nutzungsmöglichkeit an den gelieferten Vertragsgegenständen oder an geänderten gleichwertigen Vertragsgegenständen.
10.3. CiK leistet bei Sachmängeln zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu überlässt CiK
nach seiner Wahl dem Kunden eine neue, mangelfreie Sache oder beseitigt den Mangel; als
Mangelbeseitigung gilt auch, wenn CiK dem Kunden zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die
Auswirkungen des Mangels zu vermeiden.
10.4. CiK ist berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde zumindest
einen angemessenen Teil der Vergütung bezahlt hat.
10.5. Schlagen zwei Versuche der Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, angemessene
Nachfrist zur Mängelbeseitigung zu setzen. Er hat dabei ausdrücklich und schriftlich darauf
hinzuweisen, dass er sich das Recht vorbehält, bei erneutem Fehlschlagen vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.
10.6. Schlägt die Nachbesserung auch in der Nachfrist fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern, außer es liegt ein unerheblicher Mangel vor. CiK kann nach
Ablauf einer gesetzten Frist verlangen, dass der Kunde seine aus dem Fristablauf resultierenden Rechte binnen zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung ausübt. Nach Fristablauf
geht das Wahlrecht auf CiK über.
10.7. Erbringt CiK Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein,
kann CiK hierfür Vergütung entsprechend seiner üblichen Sätze verlangen. Das gilt insbesondere, wenn ein Mangel gar nicht bestanden hat oder für den Kunden erkennbar nicht CiK zuzurechnen ist. Zu vergüten ist außerdem der Mehraufwand für CiK, der dadurch entsteht, dass
der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
10.8. Aus sonstigen Pflichtverletzungen von CiK kann der Kunde Rechte nur herleiten, wenn er
diese gegenüber CiK schriftlich gerügt und CiK eine Nachfrist zur Abhilfe eingeräumt hat. Das
gilt nicht, soweit nach der Art der Pflichtverletzung eine Abhilfe nicht in Betracht kommt.
10.9. Die Verjährungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr und beginnt mit der
Lieferung bzw. Bereitstellung (sowie Benachrichtigung des Kunden hiervon) der Ware; die
gleiche Frist gilt für sonstige Ansprüche, gleich welcher Art, gegenüber CiK.
10.10. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von CiK, bei arglistigem Verschweigen des Mangels,
bei Personenschäden oder Rechtsmängeln i.S. des § 438 Abs. 1 Nr. 1 a BGB, sowie bei Garantien (§ 444 BGB) gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, ebenso bei Ansprüchen nach
dem Produkthaftungsgesetz.
11. Besondere Regelungen bei Miete
Soweit der Kunde mit CiK ein mietvertragliches Schuldverhältnis eingegangen ist, gelten vorrangig die Regelungen dieser Ziffer 11.
11.1. Die Miet-Gegenstände dürfen vom Kunden nur zu dem vertraglich vereinbarten Zweck und
innerhalb der vertraglichen Zeitdauer genutzt werden. Der Kunde garantiert die pflegliche Behandlung der Miet-Gegenstände.
11.2. Der Kunde haftet ab dem Überlassen der Miet-Gegenstände in vollem Umfang für Diebstahl
und solchen Beschädigungen, die außerhalb einer normalen Beanspruchung liegen.
11.3. Der Kunde verpflichtet sich, die Miet-Gegenstände jederzeit ausreichend vor Beschädigungen
und Diebstahl zu schützen.
11.4. Die Miet-Gegenstände werden dem Kunden in ordnungsgemäßem Zustand überlassen. Der
Kunde ist verpflichtet, übliche Instandhaltungsmaßnahmen an den Miet-Gegenständen sowie
Reparaturen an den Miet-Gegenständen vorzunehmen, um bei einer Weiternutzung der Mietgegenstände einen sich ausweitenden Mangel zu vermeiden.
11.5. Die Behebung von Mängeln erfolgt nach Wahl von CiK durch kostenfreie Nachbesserung oder
Ersatzlieferung.
11.6. Eine Kündigung des Kunden gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des
vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn CiK ausreichend Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der
Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie von CiK verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Kunden gegeben ist.
11.7. Die Rechte des Kunden wegen Mängeln sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne Zustimmung von CiK Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt, es sei denn,
der Kunde weist nach, dass die Änderungen keine für CiK unzumutbaren Auswirkungen auf
Feststellung und Beseitigung der Mängel haben. Die Rechte des Kunden wegen Mängeln
bleiben unberührt, sofern der Kunde zur Vornahme von Änderungen, insbesondere im Rahmen der Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts gem. § 536 a Abs. 2 BGB berechtigt ist und
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diese fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden.
11.8. Die verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters nach § 536 a Abs. 1, 1. Alternative BGB
wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden sind, ist ausgeschlossen. Das gilt dann nicht, wenn sich der Haftungsausschluss auf Schäden im Zusammenhang mit der Verletzung einer sogenannten Kardinalpflicht, also einer wesentlichen
Pflicht, des Anbieters bezieht. Diese Haftungsbeschränkung gilt sinngemäß auch für die Haftung von CiK im Hinblick auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
11.9. Das Mietverhältnis beginnt mit Vertragsschluss und hat die vereinbarte Laufzeit. Das Recht
jeder Partei zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund auf Seiten von CiK liegt dabei insbesondere, aber nicht ausschließlich dann vor,
wenn der Kunde oder ein Dritter über das Vermögen des Kunden Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens stellt bzw. wenn das Insolvenzgericht einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden zulässt bzw. wenn über das Vermögen
des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird.
11.10. Eine Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
12. Besondere Regelungen bei Beratung, Einweisung, Schulung
Erbringt CiK Beratungsleistungen, Einweisungen oder Schulungsleistungen, gelten vorrangig
die Regelungen dieser Ziffer 12.
12.1. Der Leistungsumfang ergibt sich aus der zugrunde liegenden Vereinbarung der Parteien. CiK
schuldet keinen bestimmten Erfolg, sondern lediglich die Durchführung der Dienstleistung.
12.2. Den Kunden treffen sämtliche Mitwirkungspflichten, die zur Erfüllung der vertragsgemäßen
Leistung durch CiK erforderlich sind und in seinem Einflussbereich liegen (z.B. Bereitstellung
geeigneter Schulungsräume, falls erforderlich).
12.3. Kann die Leistung von CiK aufgrund unzureichender Erfüllung der Mitwirkungspflichten des
Kunden nicht oder nur verzögert beginnen bzw. nur verspätet abgeschlossen werden, so geht
die damit einhergehende Verlängerung der Ausführungsdauer zu Lasten des Kunden.
12.4. In der zugrundeliegenden Vereinbarung der Parteien können Art und Umfang der Leistung
von CiK und der Mitwirkungspflichten des Kunden genauer geregelt werden.
12.5. Sollten Auslagen bzw. Spesen (z.B. Reisekosten, Übernachtungskosten etc.) zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung erforderlich sein, hat diese Kosten
der Kunde zu tragen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ergänzend gelten die üblichen Sätze von CiK, sowie die Erstattung der üblichen Reisekosten als vereinbart.
13. Haftung
13.1. Schadensersatzansprüche außerhalb der gesetzlichen Mängelhaftungsansprüche kann der
Kunde nur bei Vorsatz oder grob fahrlässigem Verhalten geltend machen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und im
Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
13.2. Außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit ist die Haftung von CiK der Höhe nach auf die bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt.
13.3. Die Haftung von CiK nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstigen zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
13.4. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zu Gunsten von Mitarbeitern, Vertretern und Organen von CiK.
14. Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung
14.1. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
14.2. Ein Zurückbehaltungsrecht kann sich nur auf Ansprüche aus diesem Vertrag stützen.
14.3. Die Abtretung von nicht auf Geld gerichteten Ansprüchen gegen uns ist ausgeschlossen, soweit wir ein schützenswertes Interesse an dem Ausschluss haben oder berechtigte Belange
von Ihnen an der Abtretbarkeit unsere berechtigten Belange an der Nichtabtretbarkeit überwiegen. Im Übrigen ist der Kunde nicht berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ohne vorherige Einwilligung durch CiK abzutreten oder zu übertragen.
15. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht, Sprachfassung
15.1. Als Erfüllungsort für alle beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag wird der Firmensitz von
CiK in 76131 Karlsruhe, Deutschland, vereinbart.
15.2. Gerichtsstand für alle Ansprüche, auch für CiK aus dem Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozess ist ebenfalls 76131 Karlsruhe. CiK, ist auch berechtigt, den Gerichtsstand am Sitz des
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16. Salvatorische Klausel
16.1. Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden oder sollte sich hierin eine Lücke befinden, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
16.2. Ergeben sich in der praktischen Anwendung des Vertrages der Parteien Lücken, die die Parteien nicht vorhergesehen haben oder wird die Unwirksamkeit einer Regelung rechtskräftig oder von beiden Parteien übereinstimmend festgestellt, werden diese bemüht sein, die Lücke oder die unwirksame Regelung in sachlicher, am wirtschaftlichen Zweck des Vertrages orientierter angemessener Weise ausfüllen bzw. ersetzen